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Was sind überhaupt Patente und Gebrauchsmuster? Foto: iStock.com/Punnarong
Ein Patent ist ein gewerbliches Schutz- licht worden sein. Weiterhin muss in der Jahre vergehen, und es ist keineswegs so,
recht über eine Erfindung, die dem An- Patentschrift sehr präzise beschrieben dass jede Anmeldung auch zum Patent
melder für eine begrenzte Zeit – maximal werden, was Gegenstand des Patents sein wird. Wichtig ist für den Anmelder des-
20 Jahre – in einem bestimmten Territo- soll: die Patentansprüche. Dazu gehören halb vor dem Gang zum Patentanwalt eine
rium den Schutz der Erfindung zuspricht, auch aussagekräftige Zeichnungen. Es ist akribische Recherche über den Stand der
d. h. niemand darf diese Erfindung nach- sehr wichtig, dass diese Ansprüche richtig Technik.
bauen und verkaufen. Keinesfalls jedoch formuliert sind und auch bestimmte for- Patente kosten relativ viel Geld: das Ho-
sagt ein Patent etwas über die Güte des male Regeln eingehalten sind. Die meisten norar für den Patentanwalt, amtliche Ge-
Produktes aus und sollte auch nicht als Patente werden daher von erfahrenen bühren für die Anmeldung und weiterhin
Marketinghilfe verwendet werden. Es Patentanwälten ausgearbeitet. jedes Jahr eine Jahresgebühr, die über
gibt Patente für Deutschland oder für Zunächst wird das Patent angemeldet und die Laufzeit jedes Jahr ansteigt. Nur sehr
andere einzelne Länder, europäische dann offengelegt – während dieser Zeit erfolgreiche Patente werden daher über
Patente für den Bereich der EU und ist es bereits öffentlich; jedermann kann die maximal möglichen 20 Jahre „durch-
schließlich internationale PCT-Patente, es einsehen (etwa unter depatisnet.de) gezogen“.
die weltweit in bis zu 152 Vertragsstaaten und auch dagegen einsprechen. Danach Ein Gebrauchsmuster wird im Unterschied
gelten können. wird das Patent vom Patentamt durch zu einem Patent nicht geprüft und ist in
Das Schutzrecht ist an einige Bedingungen professionelle Patentprüfer geprüft und kürzerer Zeit anzumelden. Freilich besteht
geknüpft: Zum einen muss die Erfindung nach Klärung allfälliger Fragen schließ- dann für den Inhaber ein größeres Risiko,
neu sein, sie darf also noch nirgendwo in lich erteilt. Zwischen Anmeldung und Er- dass ein Konkurrent das Gebrauchsmuster
dieser Form angewandt oder veröffent- teilung können dabei durchaus mehrere erfolgreich anficht.
Doch bereits das nächste, DE 27 12 443 von 1977, wurde zum Volltreffer: Es
stellt das geneigt eingebaute Wirbelventil mit dem wasserstands gesteuerten
Wechsel zwischen der Krümmer- und der Wirbelströmung vor.
Und so ging es weiter. Die Schlagzahl des Erfinders war erstaunlich. Bis heute
wurden von ihm in Deutschland 23 Anmeldungen für Patente und Gebrauchs-
muster vorgenommen. Von diesen wurden insgesamt weitere 44 Auslands-
anmeldungen für Österreich, die Schweiz, Kanada, die USA, Frankreich und die
Tschechische Republik abgeleitet. Die meisten UFT-Produkte wurden so, auch in
den Ländern unserer Lizenzpartner, patentrechtlich geschützt.
Daneben gibt es jedoch auch einige ungewöhnliche Patente. So meldete Hansjörg
Brombach im Jahr 1980 beispielsweise auch ein Patent DE 29 00 556 über ein
„Rückhaltebecken, insbesondere in Mischwasserkanalisationen“ an. Er hatte eine
neuartige Regenbeckenform erfunden, die sich bei aufkommendem und
abschwellendem Regen selbsttätig von Schlammablagerungen reinigen sollte: das
Wurfstrahlbecken, wie es im Taubertal in jenen Jahren dann auch einige Male
gebaut wurde.
Auch heute noch sind Schutzrechte für UFT eine wichtige Sache. In den letzten
Jahren wurden von Dr. Gebhard Weiß Patente zur Tauchwand-Überlauf-Garnitur,
zu zwei Formen des Schrägklärers und zum UFT-Sedimentationsschacht ein -
gereicht bzw. bereits erteilt, hinzu kommt ein Gebrauchsmuster über das Schwenk-
Wurfstrahlbecken rührwerk – übrigens in all den Jahren über dieselbe Patentanwaltssozietät Ruff,
(aus der Patentschrift DE 29 00 556) Wilhelm, Beier, Dauster & Partner in Stuttgart.
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